Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz
AVBayHIG§ 13 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/13#abs-1 (1) Das Verfahren nach § 12 wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet. Das Staatsministerium kann den Antrag ohne Einleitung eines Begutachtungsverfahrens ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 12 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/13#abs-2 (2) Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 6 Satz 4 BayHIG eine Kommission aus mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Künstlerinnen und Künstlern besetzt ist. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht an der zu begutachtenden Hochschule tätig oder dort innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung tätig gewesen sein. Der Kommission gehören mindestens jeweils eine wissenschaftliche Professorin oder ein wissenschaftlicher Professor einer Kunsthochschule oder Universität sowie eine künstlerische Professorin oder ein künstlerischer Professor einer Kunsthochschule an. Die wissenschaftlichen Mitglieder müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG und die künstlerischen Mitglieder nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayHIG erfüllen. Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Kommission ist zu achten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/13#abs-3 (3) Das Staatsministerium kann das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen widerrufen. Wird das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen.