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AVBayHIG

§ 12 Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/12#abs-1 (1) Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Kunsthochschule in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 6 Satz 3 und 4 BayHIG der Hochschule das Promotionsrecht für wissenschaftlich-künstlerische Promotionen verleihen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/12#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.

§ 11 § 13