Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

AVBayHIG

§ 10 Arten und Gewichtung von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/10#abs-1 (1) Die auf die Lehrverpflichtung anrechenbaren Arten von Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten einschließlich digitaler Formate und deren jeweilige Gewichtung werden nach Maßgabe der Leitlinien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und unter Beachtung von § 2 Abs. 1 und 6 festgelegt. In den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayHIG/10#abs-2 (2) Eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut wird.

§ 9 § 11