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§ 10 AVBayHIG (Bayern) — Arten und Gewichtung von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die auf die Lehrverpflichtung anrechenbaren Arten von Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten einschließlich digitaler Formate und deren jeweilige Gewichtung werden nach Maßgabe der Leitlinien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und unter Beachtung von § 2 Abs. 1 und 6 festgelegt. In den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut wird.