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§ 2 AVBayFwG (Bayern) — Bezeichnung der gemeindlichen Feuerwehren

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Feuerwehr einer Gemeinde führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr/Pflichtfeuerwehr/Berufsfeuerwehr ............... (Gemeinde)“. Ortsfeuerwehren können die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr ............... (Gemeindeteil)/ ............... (Gemeinde)“ führen. Ortsfeuerwehren für mehrere Ortsteile einer oder mehrerer Gemeinden können abweichende Bezeichnungen führen, aus denen der Schutzbereich erkennbar wird.