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§ 19 AVBayFwG (Bayern) — Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium regelt Einzelheiten über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, Feuerwehrvereine und -verbände sowie der feuerwehrtechnischen Bediensteten des Freistaates Bayern im Wege der Bekanntmachung.