Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwG§ 18 Landesfeuerwehrschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/18#abs-1 (1) Der Staat unterhält Landesfeuerwehrschulen in Geretsried, in Lappersdorf bei Regensburg und in Würzburg. Sie führen die Bezeichnungen „Staatliche Feuerwehrschule Geretsried“, „Staatliche Feuerwehrschule Regensburg“ und „Staatliche Feuerwehrschule Würzburg“. Die Feuerwehrschulen sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/18#abs-2 (2) Die Landesfeuerwehrschulen haben insbesondere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren sowie besondere Führungsdienstgrade im Brandschutz und im technischen Hilfsdienst auszubilden, soweit eine Ausbildung am Standort nicht möglich ist oder nicht ausreicht.