Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung

AVBayFwG

§ 17 Einsatzbericht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Kommandant der für den Einsatzort zuständigen Feuerwehr oder, wenn dieser beim Einsatz nicht anwesend war, der Einsatzleiter fertigt bei Bränden und technischen Hilfeleistungen einen Bericht über den Einsatz der Feuerwehren. Satz 1 gilt entsprechend für die Leiter von Werkfeuerwehren. Für Einsatzberichte nach Satz 1 muss, für Einsatzberichte nach Satz 2 soll die webbasierte Einsatznachbearbeitung verwendet werden.

§ 16 § 18