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AVBayFiG

§ 4 Prüfungsbehörde, Anmeldung und Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/4#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt). Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/4#abs-2 (2) Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wird dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen; dieser legt bedarfsgerecht Termine und Prüfungslokale fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/4#abs-3 (3) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Onlinesystem. Bewerber, die am Prüfungstag das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben, die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 6) nicht nachweisen oder die Prüfungsgebühr (§ 5) nicht bezahlt haben, werden nicht zugelassen. Bewerber, die zugelassen sind, werden von der Prüfungsbehörde informiert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/4#abs-4 (4) Die Fischerprüfung dauert 60 Minuten. Es sind 60 Fragen zu beantworten, von denen jeweils zwölf aus einem der in Art. 48 Satz 1 BayFiG genannten Prüfungsgebiete stammen. Die Fragen werden aus dem von der Prüfungsbehörde geführten Fragenkatalog für jede Prüfung durch Zufall elektronisch ausgewählt und an den bereitgestellten Computern im Antwort-Wahl-Verfahren elektronisch beantwortet. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte sachkundige Personen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/4#abs-5 (5) Die Bewerber sind vor der Prüfung darauf hinzuweisen, dass jeder Täuschungsversuch und die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln untersagt sind. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen, sie gilt als nicht bestanden und kann nicht vor Ablauf von drei Monaten wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFiG/4#abs-6 (6) Das Nähere über das Verfahren der Prüfung und Anmeldung gibt die Prüfungsbehörde bekannt. Diese kann die Durchführung von Prüfungsverfahren oder einzelnen Aufgaben des Landesfischereiverbands Bayern e. V. jederzeit an sich ziehen.

§ 3 § 5