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§ 28 AVBayFiG (Bayern) — Verordnungen der Bezirke

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt.