Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 16 Zutrittsrecht
Stand: 05.10.2021
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 AVBFernwärmeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 393/21Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in FernwärmelieferungsverträgenZitiert von 13
- BGH, 17.09.2003 – VIII ZR 321/02Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4591)
BGBl. 2021 I S. 4591
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.