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LKrO

Art 37 Landratsamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/37#abs-1 (1) Das Landratsamt ist Kreisbehörde. Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/37#abs-2 (2) Geeignete staatliche Aufgaben sind mit Ausnahme der staatlichen Aufsicht durch Einzelgesetze auf die Kreisverwaltung zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/37#abs-3 (3) Jedem Landratsamt wird mindestens eine Staatsbeamtin oder ein Staatsbeamter mit der Befähigung für das Richteramt zugeteilt. Sie sollen als juristische Sachverständige zu den Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse zugezogen werden. Nach Bedarf werden weitere Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte zugewiesen. Die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten unterstehen der Dienstaufsicht der Landrätin oder des Landrats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/37#abs-4 (4) Die Landrätin oder der Landrat kann eigene Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen; eine darüber hinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Kreistags.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/37#abs-5 (5) Für die Haftung der Staats- und Kreisbediensteten gegenüber Dritten gilt Art. 35 Abs. 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/37#abs-6 (6) Im Vollzug der Staatsaufgaben wird die Landrätin oder der Landrat als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.

Art 36 Art 38