Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 14 Vollstreckungsabwehrklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.11.2008 – 16 W 27/08
- OLG Oldenburg, 29.03.2006 – 9 W 6/06
- OLG Köln, 06.02.2014 – 18 U 89/08Zitiert von 4
- BGH, 02.03.2011 – XII ZB 156/09Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel: Einwand des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der ZwangsvollstreckungZitiert von 1
- OLG Köln, 09.03.2010 – 16 W 13/10
- LG Köln, 18.01.2008 – 3 O 7/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.07.2012 – IX ZB 267/11Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten AnspruchZitiert von 4
- BGH, 22.01.2009 – IX ZB 42/06Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 23.11.2007 – I-3 W 125/07
11 Entscheidungen zu § 14 AVAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AVAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/14#abs-1 (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/14#abs-2 (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Unterhaltssachen.