Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 46 Abweichungen von § 23
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/46#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/46#abs-2 (2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/46#abs-3 (3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.