Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

AVAG

§ 46 Abweichungen von § 23

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/46#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/46#abs-2 (2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Berechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Absatz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat und wenn

1.
der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
2.
die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder
3.
der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.

§ 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/46#abs-3 (3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 45 § 47