Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
AVÜG§ 3 Abrechnung der Zahlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/3#abs-1 (1) Über die eingezogenen und ausgezahlten Beträge rechnen die Kreiskassen monatlich mit der Staatsoberkasse Bayern zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/3#abs-2 (2) Die Abrechnung ist zu gliedern nach
1. den in Betracht kommenden Titeln des Haushaltsplans des Freistaates Bayern,
2. Verwahrungen und Vorschüssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/3#abs-3 (3) Der nach der Abrechnung verbleibende Unterschiedsbetrag ist geldmäßig alsbald auszugleichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/3#abs-4 (4) Reichen die eingezogenen Beträge nicht aus, die Auszahlungen nach § 1 Abs. 1 zu leisten, so erhalten die Kreiskassen auf Antrag von der Staatsoberkasse Bayern Zahlstellenbestandsverstärkung in der Höhe, in der die angeordneten staatlichen Ausgaben die staatlichen Einnahmen im Abrechnungsmonat übersteigen. Die für staatliche Zahlstellen geltenden kassenrechtlichen Vorschriften sind hierbei entsprechend anzuwenden.