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# § 3 AVÜG (Bayern) — Abrechnung der Zahlungen

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die eingezogenen und ausgezahlten Beträge rechnen die Kreiskassen monatlich mit der Staatsoberkasse Bayern zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt ab.

(2) Die Abrechnung ist zu gliedern nach

1. den in Betracht kommenden Titeln des Haushaltsplans des Freistaates Bayern,

2. Verwahrungen und Vorschüssen.

(3) Der nach der Abrechnung verbleibende Unterschiedsbetrag ist geldmäßig alsbald auszugleichen.

(4) Reichen die eingezogenen Beträge nicht aus, die Auszahlungen nach § 1 Abs. 1 zu leisten, so erhalten die Kreiskassen auf Antrag von der Staatsoberkasse Bayern Zahlstellenbestandsverstärkung in der Höhe, in der die angeordneten staatlichen Ausgaben die staatlichen Einnahmen im Abrechnungsmonat übersteigen. Die für staatliche Zahlstellen geltenden kassenrechtlichen Vorschriften sind hierbei entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 AVÜG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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