Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
AVÜG§ 1 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/1#abs-1 (1) Den Landkreisen sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise übertragen:
1. Die Einziehung
a) der von den Landratsämtern als Staatsbehörden festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Geldbußen, Verwarnungsgelder, Zwangsgelder, Jagdabgabe, sowie der im Zusammenhang mit den Kosten zu erhebenden durchlaufenden Gelder,
b) von sonstigen staatlichen Einnahmen, die den Landkreisen überlassen werden.
2. Ein- und Auszahlungen für Zwecke des Staatshaushalts, soweit sie bar geleistet werden oder aus zwingenden Gründen von der Kreiskasse zu erledigen sind.
3. Die Annahme von Verwahrungen und die Leistung von Vorschüssen der Landratsämter als Staatsbehörden.
4. Die Auszahlung für Leistungen nach den Ausbildungsförderungsgesetzen und die damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/1#abs-2 (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen nach Absatz 1 führen zu Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern. Beträge nach Absatz 1 Nr. 1, die den Landkreisen nach Art. 7 des Finanzausgleichsgesetzes als Finanzzuweisung gewährt oder den Landkreisen auf Grund anderer Regelungen überlassen werden, sind jedoch bereits bei ihrer Einzahlung in den Büchern der Landkreise zu buchen. Die übrigen Ein- und Auszahlungen nach Absatz 1 werden von den Kreiskassen als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch gebucht. Die Sachbücher der Landkreise für die Buchungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten gleichzeitig als Sachbücher zum Staatshaushalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AV%C3%9CG/1#abs-3 (3) Die übertragenen Aufgaben sind nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften zu erledigen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2023-6-I
[Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F