Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/30#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vor, findet die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/30#abs-2 (2) Das Formblatt, das dem Vollstreckungsorgan nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorzulegen ist, soll mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/30#abs-3 (3) Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 eine Übersetzung oder ein Transkript vorzulegen, so sind diese Unterlagen von einer Person, die in einem der Mitgliedstaaten hierzu befugt ist, in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 30 AUG →
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- BGH, 25.09.2019 – XII ZB 29/18Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels: Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens als Voraussetzung der zeitlichen Anwendbarkeit der Europäischen Unterhaltsverordnung; Eigenständigkeit des Verfahrens auf Kindesunterhalt für die Zeit eines laufenden EhescheidungsverfahrensZitiert von 1
- OLG Hamm, 19.07.2018 – 11 UF 93/18Zitiert von 4
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