Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Aufhebung des Brandenburgischen Versorgungsrücklagengesetzes

AUFH_BBGVRG

§ 1 Auflösung der Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUFH_BBGVRG/1#abs-1 (1) Die Versorgungsrücklagen im Land Brandenburg werden zum 31. Dezember 2017 aufgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUFH_BBGVRG/1#abs-2 (2) Die zum 31. Dezember 2017 im Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ angesammelten Vermögenswerte werden dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Brandenburg“ übertragen.