Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaates Bayern

ATVVwV153334

§ 5 Anrechnung von Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, so wird diese Leistung auf die Jahressonderzahlung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Entsprechendes gilt für das nach den Rahmentarifverträgen für die Angestellten in Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Landarbeiter, Melkpersonal, Schweinewärterpersonal sowie Auszubildende in der Land- und Forstwirtschaft zustehende Urlaubsgeld.

§ 4 § 6