Gesetze / Altguthabentilgungsverordnung
ATV§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BAG, 17.10.2017 – 3 AZR 737/15Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - AltersdiskriminierungZitiert von 1
- BGH, 08.04.2014 – KZR 53/12Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Versicherungspflicht für nicht dem Tarifvertrag Altersversorgung zugehörige Beschäftigte; Koalitionsfreiheit; Marktstellungsmissbrauch beim Angebot von Gruppenversicherungsverträgen - VBL-Versicherungspflicht
- LAG Bremen, 17.07.2018 – 3 Sa 14/19Zitiert von 1
- BVerwG, 04.02.2021 – 2 WD 9/20Disziplinare Höchstmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug im fünfstelligen EurobereichZitiert von 19
- BAG, 19.04.2011 – 3 AZR 154/09Anspruch auf Entgeltumwandlung - AbdingbarkeitZitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2004 – 10 Sa 1312/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltgAATV/1#abs-1 (1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltgAATV/1#abs-2 (2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.