Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz

ATA-OTA-G

§ 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/40#abs-1 (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/40#abs-2 (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/40#abs-3 (3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/40#abs-4 (4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/40#abs-5 (5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/40#abs-6 (6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem eine Anästhesietechnische Assistentin oder ein Anästhesietechnischer Assistent oder eine Operationstechnische Assistentin oder ein Operationstechnischer Assistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.

§ 39 § 41