Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
ATA-OTA-G§ 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/36#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/36#abs-2 (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-G/36#abs-3 (3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht.