Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 93 Bestandteile der Nachprüfung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/93#abs-1 (1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/93#abs-2 (2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.