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§ 93 ATA-OTA-APrV — Bestandteile der Nachprüfung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.