Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 81 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/81#abs-1 (1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die antragstellende Person über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt (Lehrgangsziel), die erforderlich sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/81#abs-2 (2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/81#abs-3 (3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.