Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 80 Bescheinigung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/80#abs-1 (1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/80#abs-2 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.