Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.

§ 76 § 78