Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77#abs-1 (1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77#abs-2 (2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77#abs-3 (3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77#abs-4 (4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/77#abs-5 (5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden“ bewerten.

§ 76 § 78