Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 62 Bescheinigung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/62#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/62#abs-2 (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.