Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 54 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/54#abs-1 (1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der außerhalb des Geltungsbereichs des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/54#abs-2 (2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/54#abs-3 (3) Die Länder können vereinbaren, für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen eine einheitliche Bewertungsgrundlage zugrunde zu legen.