Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
ATA-OTA-APrV§ 50 Ausstellung der Erlaubnisurkunde
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/50#abs-1 (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“ zu führen, stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/50#abs-2 (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster nach Anlage 7 zu verwenden. Dies gilt auch bei Bestehen der Nachprüfung nach § 104.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/50#abs-3 (3) Im Fall eines Antrags nach § 69 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ist für die Erlaubnisurkunde das Muster nach Anlage 8 zu verwenden.