Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 5 Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/5#abs-1 (1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/5#abs-2 (2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.

§ 4 § 6