Gesetze / Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

ATA-OTA-APrV

§ 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

Stand: 01.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/13#abs-1 (1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATA-OTA-APrV/13#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

§ 12 § 14