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§ 105 ATA-OTA-APrV — Bescheinigung

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.