Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
Stand: 02.08.2026
Der Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.