§ 18 ATäPrüfV (Brandenburg) — Einsicht in die Prüfungsakten

Amtstierärzteprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.