Der Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.
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Der Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.