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ATäPrüfV

§ 11 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/11#abs-1 (1) Die Leistungen in jedem einzelnen Fach der mündlichen Prüfung werden mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/11#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend (6)“ oder die Noten in drei Fächern „mangelhaft (5)“ sind.

§ 10 § 12