Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Amtstierärzteprüfungsverordnung
ATäPrüfV§ 11 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/11#abs-1 (1) Die Leistungen in jedem einzelnen Fach der mündlichen Prüfung werden mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AT%C3%A4Pr%C3%BCfV/11#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend (6)“ oder die Noten in drei Fächern „mangelhaft (5)“ sind.