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§ 11 ATäPrüfV (Brandenburg) — Bewertung der mündlichen Prüfung

Amtstierärzteprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen in jedem einzelnen Fach der mündlichen Prüfung werden mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend (6)“ oder die Noten in drei Fächern „mangelhaft (5)“ sind.