Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen
ASP-JVO NRW§ 4 Einsatz von Saufängen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASP-JVO%20NRW/4#abs-1 (1) Maßnahmen gemäß § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) durchgeführten Saufang-Lehrgang oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber dem Landesamt belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjäger gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASP-JVO%20NRW/4#abs-2 (2) Saufänge sind durch Wildkameras mit der Funktion der Datenübertragung oder mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders zu überwachen.