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# § 4 ASP-JVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Einsatz von Saufängen

ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßnahmen gemäß § 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 sind nur zulässig, wenn diese von Personen ausgeübt werden, die fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch die Teilnahme an einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) durchgeführten Saufang-Lehrgang oder durch den Nachweis der praktischen Erfahrung im Umgang mit dem Saufang gegenüber dem Landesamt belegt. Sie setzt theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, Einsatz und Kontrolle des Saufangs, seinen tierschutzgerechten Einsatz und die rechtlichen Grundlagen der Jagd mit dem Saufang voraus. Revierjäger gelten aufgrund ihrer Berufsausbildung als fachlich geeignet.

(2) Saufänge sind durch Wildkameras mit der Funktion der Datenübertragung oder mittels Fangmeldern mit der Funktion eines Statusmelders zu überwachen.

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Zitiervorschlag: § 4 ASP-JVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ASP-JVO%20NRW/4

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