Gesetze / Fördergesetz

ASLwApFG

§ 1 Förderungsmaßnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASLwApFG/1#abs-1 (1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden:

1.
Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,
2.
Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,
3.
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,

4.

5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,
7.
Anpassungs- und Überbrückungshilfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASLwApFG/1#abs-2 (2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASLwApFG/1#abs-3 (3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.

§ 2