# § 13 ASG — Verpflichtungsbescheid

Arbeitssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen

- 1. die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,

- 2. die Verpflichtungsbehörde,

- 3. den Verpflichteten,

- 4. den Arbeitgeber,

- 5. die Art der Beschäftigung,

- 6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,

- 7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,

- 8. die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.

Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.

(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

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Zitiervorschlag: § 13 ASG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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