Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Prüfungsversäumnis
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/13#abs-1 (1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/13#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/13#abs-3 (3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts zum nächsten Prüfungstermin geladen.