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APWBV

§ 12 Bestehen und Wiederholen der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/12#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/12#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/12#abs-3 (3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/12#abs-4 (4) Jeder Teil der Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/12#abs-5 (5) Hat der Prüfling die praktische Prüfung oder die kombinierte praktisch-mündliche Prüfung nicht bestanden, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate. Ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.

§ 11 § 13