Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung
APWBV§ 10 Mündliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/10#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 der Anlage 1 Teil A genannten Bereiche. Die Prüfungsinhalte sollen sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen; eine Verknüpfung der mündlichen Prüfung mit der praktischen Prüfung ist möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/10#abs-2 (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/10#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein; wird die mündliche Prüfung mit der praktischen Prüfung verbunden, gelten die Festlegungen in § 9 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APWBV/10#abs-4 (4) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Einvernehmen mit ihnen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.