# § 10 APWBV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 der Anlage 1 Teil A genannten Bereiche. Die Prüfungsinhalte sollen sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen; eine Verknüpfung der mündlichen Prüfung mit der praktischen Prüfung ist möglich.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein; wird die mündliche Prüfung mit der praktischen Prüfung verbunden, gelten die Festlegungen in § 9 Abs. 2.

(4) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Einvernehmen mit ihnen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 10 APWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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