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APVghFD

§ 8 Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitende

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/8#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren Organisationseinheiten des Landesbetriebes Forst Brandenburg zu, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstellen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/8#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt Ausbildungsleitende in den Ausbildungsstellen, die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich sind und die Ausbildung überwachen. Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter sowie jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/8#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitenden sind der Laufbahngruppe des höheren Forstdienstes zugehörig. Die Ausbildungsleitenden wählen in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde geeignete Ausbildende in den jeweiligen Ausbildungsstellen aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/8#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass Lehrgänge oder Ausbildungsabschnitte in entsprechenden Ausbildungsstellen eines anderen Landes oder in anderen Teilen der Landesverwaltung absolviert werden, wenn dies den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/8#abs-5 (5) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde.

§ 7 § 9