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# § 8 APVghFD (Brandenburg) — Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitende

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren Organisationseinheiten des Landesbetriebes Forst Brandenburg zu, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstellen).

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt Ausbildungsleitende in den Ausbildungsstellen, die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich sind und die Ausbildung überwachen. Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter sowie jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan.

(3) Die Ausbildungsleitenden sind der Laufbahngruppe des höheren Forstdienstes zugehörig. Die Ausbildungsleitenden wählen in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde geeignete Ausbildende in den jeweiligen Ausbildungsstellen aus.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass Lehrgänge oder Ausbildungsabschnitte in entsprechenden Ausbildungsstellen eines anderen Landes oder in anderen Teilen der Landesverwaltung absolviert werden, wenn dies den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(5) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 8 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/8

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