Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 1 Geltungsbereich
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/1#abs-1 (1) Diese Verordnung
regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des
gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.