Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/1#abs-1 (1) Diese Verordnung

regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des

gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2